Allgemeines
|
Das Bereitstellen von Bildern auf einem
Server zum Abruf über das Internet ist ein öffentliches Verbreiten. Mit
den Bildern einer Webcam, bei denen meist die Aufnahmezeit mit angezeigt
wird, können personenbezogene und urheberrechtlich geschützte
Informationen übermittelt werden. Das Recht des Einzelnen auf
informationelle Selbstbestimmung ist spätestens dann berührt, wenn
Personen erkennbar werden, die in die damit verbundene öffentliche
Verbreitung und Zurschaustellung nicht eingewilligt haben, und ihnen -
schlimmer noch - häufig überhaupt nicht bewusst ist, dass sie per Kamera
beobachtet werden. Die Betreiber von Netzwerkkameras haben streng darauf
zu achten, dass bei der Darstellung der Webcambilder die Rechte der
beteiligten Personen nicht verletzt werden. |
|
|
|
Das Medium Internet
|
Bei der Darstellung von Informationen im
Internet handelt es sich um eine besondere Art der Veröffentlichung. Die
Daten stehen bis zu 365 Tage im Jahr für 24 Stunden am Tag dem Zugriff
offen. Sie sind weltweit - also auch in Ländern ohne
Datenschutzbestimmungen (wie z.B. die USA) - voraussetzungslos abrufbar.
Sie können mittels der im Internet operierenden Suchmaschinen relativ
einfach aufgefunden werden. Sie können ohne größeren Aufwand und ohne
das Wissen der möglicherweise betroffenen Personen beliebig kopiert,
verändert und weiter verbreitet werden. Es ist praktisch unmöglich,
einmal bekannt gegebene Daten zurückzuziehen oder ihre unrechtmäßige
Weiterbearbeitung irgendwie zu stoppen. Die Risiken für den Missbrauch
personenbezogener Daten sind bei einer Veröffentlichung im Internet
erheblich größer als bei herkömmlichen Verbreitungen. Die Betreiber von
Webcams tragen in diesem Sinne eine besondere Verantwortung. |
|
|
|
Mögliche Rechtsverletzungen
|
Beim Einrichten einer Webcam sollten sie
Folgendes beachten:
-
Urheberschutz
Grundsätzlich hat jede Person das Recht am eigenen Bild. Nach dem
Urheberrechtsgesetz dürfen Bilder ohne Einwilligung der Betroffenen
nur dann veröffentlicht werden, wenn die Personen lediglich als
Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten
erscheinen. Die Beantwortung der Frage, ob eine Person nur Beiwerk
ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Aus Gründen der
Rechtssicherheit sollte in allen Fällen, in denen Aufnahmen mit
identifizierbarem Personenbezug möglich sind, über die Webcam
informiert werden, siehe auch Paragraph "Hinweispflicht"
-
Schutz der Privatsphäre
Die Privatsphäre anderer darf durch die gezeigten Bilder nicht
verletzt werden. Richten Sie Ihre Kamera nicht in den Garten oder
auf die Eingangstür Ihrer Nachbarwohnung, auch wenn diese Orte aus
Ihrer eigenen Wohnung oder von öffentlichen Standorten einsehbar
sind. Dies berechtigt nicht die Veröffentlichung dieser Einsichten.
-
Personelle Bestimmbarkeit
Eine personelle Bestimmbarkeit liegt vor, wenn festgestellt werden
kann, dass eine bestimmte Person zu einer bestimmten Zeit an einem
bestimmten Ort war. Die Identifikation kann dabei auch über ein
personenbezogenes Kennzeichen, wie z.B. das Fahrzeugkennzeichen,
erfolgen. Eine personelle Bestimmbarkeit von Personen ist unbedingt
zu vermeiden.
-
Gewalt
Gewalttätige, den Krieg verherrlichende, volksverhetzende,
menschenverachtende und jugendgefährdende Bilder dürfen
grundsätzlich nicht im Internet veröffentlicht werden.
|
|
|
|
Webcams am Arbeitsplatz
|
Insbesondere kleinere Unternehmen gehen
immer häufiger dazu über, ihre Internetauftritte durch Webcams
attraktiver zu gestalten. Dabei werden Außenansichten der Firmengebäude,
Eingangsbereiche, Parkplätze oder sogar Arbeitsplätze gezeigt. Die
Überwachung am Arbeitsplatz untersteht in Deutschland besonders strengen
Auflagen. Arbeitgeber sollten auf Webcams am Arbeitsplatz vollständig
verzichten, solange eine mögliche Rechtsverletzung nicht vollständig
ausgeschlossen werden kann. |
|
|
|
Überwachung von Baustellen
|
Oft dient die Webcam dazu den
Arbeitsfortschritt einer Baustelle über das Internet zu überwachen bzw.
zu dokumentieren. Solange das mit Plandarstellungen oder einigen wenigen
Bildern pro Tag erfolgt, stellen sich praktisch keine
datenschutzrechtlichen Fragen. Sollten aber Webcams mit hohen
Bildwiedergaberaten dafür eingesetzt werden, könnte eine Art der
Bestimmbarkeit von betroffenen Personen entstehen: Arbeitnehmer auf
identifizierbaren Großfahrzeugen (Lastwagen, besonderen Baumaschinen)
könnten über diese Fahrzeuge für einen besonderen Personenkreis -
Unternehmer, Arbeitgeber - identifizierbar werden. Zudem kann die
Wiedergabe des Baufortschrittes zu einer unzulässigen Überwachung der
auf der Baustelle beschäftigten Personen führen. Es ist also streng
darauf zu achten, dass auf diesem Wege keine unzulässige Überwachung
eingerichtet wird. |
|
|
|
Webcams im Straßenverkehr
|
Bei Webcams mit Blick auf den Straßenverkehr
empfiehlt es sich, den Standort der Kameras, den Bildausschnitt, die
Brennweite der Objektive usw. so zu konfigurieren, dass durch die
Aufnahmen die Verkehrsteilnehmer nicht über die Autonummer bestimmbar
sind. Auch Fahrzeugaufschriften können zu einer Bestimmbarkeit der
Verkehrsteilnehmer führen. Kann mit den oben genannten
Einstellungsmöglichkeiten die Gefahr der Bestimmbarkeit nicht vermindert
werden, so sollten statt Livebilder lediglich Standbilder im
angemessenen Rhythmus ins Internet gestellt werden. |
|
|
|
Hinweispflicht
|
Ist eine personelle Identifikation von
Personen nicht auszuschließen, muss ein Hinweis auf die Webcam an allen
Zugangswegen zum Aufnahmebereich gut erkennbar aufgestellt sein. Der
Passant muss zudem darüber informiert werden, dass die Webcambilder für
jedermann abrufbar ins Internet gestellt werden, dass er mit dem
Betreten des Aufnahmebereichs seine Einwilligung zur Aufnahme und zum
Einstellen der Bilder erteilt und dass er im Falle der Verweigerung
seiner Einwilligung die Aufnahme vermeiden kann, indem er den Bereich
nicht betritt. Hierbei ist auf die Freiwilligkeit der Erklärung zu
achten. Befindet sich die Webcam z.B. an einer Stelle, die der
Betroffene passieren muss, um zu seinem Ziel zu gelangen (z.B. Eingang
von einer Sehenswürdigkeit), so liegt mangels Freiwilligkeit keine
wirksame Einwilligung vor. Webcams müssen beispielsweise vor
Sehenswürdigkeiten so aufgestellt werden, dass sie nicht den gesamten
Eingangsbereich erfassen. |
|
|
|
Was ist erlaubt?
|
Nach obiger Diskussion könnte man meinen,
dass Internetkameras überhaupt nicht aufgestellt werden dürfen. Das ist
sicherlich nicht richtig. Völlig bedenkenlos sind in der Regel
öffentliche Schauplätze aus angemessener Entfernung,
Landschaftsaufnahmen, Panoramacameras, Messekameras,
Wetterbeobachtungen, Aufnahmen in der eigenen Wohnung, Aufnahmen von
Tieren (z.B. im Zoo) und alle Aufnahmen von Personen, die der
Übertragung ausdrücklich zugestimmt haben oder sie möglicherweise sogar
wünschen. Den meisten rechtlichen Problemen können Sie alleine dadurch
aus dem Weg gehen, indem Sie Ihre Kamerabilder nicht der Öffentlichkeit
präsentieren, sondern den Zugriff auf die Kamera mit Passwörtern
schützen. |