Allgemeines

Das Bereitstellen von Bildern auf einem Server zum Abruf über das Internet ist ein öffentliches Verbreiten. Mit den Bildern einer Webcam, bei denen meist die Aufnahmezeit mit angezeigt wird, können personenbezogene und urheberrechtlich geschützte Informationen übermittelt werden. Das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung ist spätestens dann berührt, wenn Personen erkennbar werden, die in die damit verbundene öffentliche Verbreitung und Zurschaustellung nicht eingewilligt haben, und ihnen - schlimmer noch - häufig überhaupt nicht bewusst ist, dass sie per Kamera beobachtet werden. Die Betreiber von Netzwerkkameras haben streng darauf zu achten, dass bei der Darstellung der Webcambilder die Rechte der beteiligten Personen nicht verletzt werden.
   

Das Medium Internet

Bei der Darstellung von Informationen im Internet handelt es sich um eine besondere Art der Veröffentlichung. Die Daten stehen bis zu 365 Tage im Jahr für 24 Stunden am Tag dem Zugriff offen. Sie sind weltweit - also auch in Ländern ohne Datenschutzbestimmungen (wie z.B. die USA) - voraussetzungslos abrufbar. Sie können mittels der im Internet operierenden Suchmaschinen relativ einfach aufgefunden werden. Sie können ohne größeren Aufwand und ohne das Wissen der möglicherweise betroffenen Personen beliebig kopiert, verändert und weiter verbreitet werden. Es ist praktisch unmöglich, einmal bekannt gegebene Daten zurückzuziehen oder ihre unrechtmäßige Weiterbearbeitung irgendwie zu stoppen. Die Risiken für den Missbrauch personenbezogener Daten sind bei einer Veröffentlichung im Internet erheblich größer als bei herkömmlichen Verbreitungen. Die Betreiber von Webcams tragen in diesem Sinne eine besondere Verantwortung.
   

Mögliche Rechtsverletzungen

Beim Einrichten einer Webcam sollten sie Folgendes beachten:
 
  • Urheberschutz
    Grundsätzlich hat jede Person das Recht am eigenen Bild. Nach dem Urheberrechtsgesetz dürfen Bilder ohne Einwilligung der Betroffenen nur dann veröffentlicht werden, wenn die Personen lediglich als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen. Die Beantwortung der Frage, ob eine Person nur Beiwerk ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte in allen Fällen, in denen Aufnahmen mit identifizierbarem Personenbezug möglich sind, über die Webcam informiert werden, siehe auch Paragraph "Hinweispflicht"

  • Schutz der Privatsphäre
    Die Privatsphäre anderer darf durch die gezeigten Bilder nicht verletzt werden. Richten Sie Ihre Kamera nicht in den Garten oder auf die Eingangstür Ihrer Nachbarwohnung, auch wenn diese Orte aus Ihrer eigenen Wohnung oder von öffentlichen Standorten einsehbar sind. Dies berechtigt nicht die Veröffentlichung dieser Einsichten.

  • Personelle Bestimmbarkeit
    Eine personelle Bestimmbarkeit liegt vor, wenn festgestellt werden kann, dass eine bestimmte Person zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort war. Die Identifikation kann dabei auch über ein personenbezogenes Kennzeichen, wie z.B. das Fahrzeugkennzeichen, erfolgen. Eine personelle Bestimmbarkeit von Personen ist unbedingt zu vermeiden.

  • Gewalt
    Gewalttätige, den Krieg verherrlichende, volksverhetzende, menschenverachtende und jugendgefährdende Bilder dürfen grundsätzlich nicht im Internet veröffentlicht werden.

   

Webcams am Arbeitsplatz

Insbesondere kleinere Unternehmen gehen immer häufiger dazu über, ihre Internetauftritte durch Webcams attraktiver zu gestalten. Dabei werden Außenansichten der Firmengebäude, Eingangsbereiche, Parkplätze oder sogar Arbeitsplätze gezeigt. Die Überwachung am Arbeitsplatz untersteht in Deutschland besonders strengen Auflagen. Arbeitgeber sollten auf Webcams am Arbeitsplatz vollständig verzichten, solange eine mögliche Rechtsverletzung nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.
   

Überwachung von Baustellen

Oft dient die Webcam dazu den Arbeitsfortschritt einer Baustelle über das Internet zu überwachen bzw. zu dokumentieren. Solange das mit Plandarstellungen oder einigen wenigen Bildern pro Tag erfolgt, stellen sich praktisch keine datenschutzrechtlichen Fragen. Sollten aber Webcams mit hohen Bildwiedergaberaten dafür eingesetzt werden, könnte eine Art der Bestimmbarkeit von betroffenen Personen entstehen: Arbeitnehmer auf identifizierbaren Großfahrzeugen (Lastwagen, besonderen Baumaschinen) könnten über diese Fahrzeuge für einen besonderen Personenkreis - Unternehmer, Arbeitgeber - identifizierbar werden. Zudem kann die Wiedergabe des Baufortschrittes zu einer unzulässigen Überwachung der auf der Baustelle beschäftigten Personen führen. Es ist also streng darauf zu achten, dass auf diesem Wege keine unzulässige Überwachung eingerichtet wird.
   

Webcams im Straßenverkehr

Bei Webcams mit Blick auf den Straßenverkehr empfiehlt es sich, den Standort der Kameras, den Bildausschnitt, die Brennweite der Objektive usw. so zu konfigurieren, dass durch die Aufnahmen die Verkehrsteilnehmer nicht über die Autonummer bestimmbar sind. Auch Fahrzeugaufschriften können zu einer Bestimmbarkeit der Verkehrsteilnehmer führen. Kann mit den oben genannten Einstellungsmöglichkeiten die Gefahr der Bestimmbarkeit nicht vermindert werden, so sollten statt Livebilder lediglich Standbilder im angemessenen Rhythmus ins Internet gestellt werden.
   

Hinweispflicht

Ist eine personelle Identifikation von Personen nicht auszuschließen, muss ein Hinweis auf die Webcam an allen Zugangswegen zum Aufnahmebereich gut erkennbar aufgestellt sein. Der Passant muss zudem darüber informiert werden, dass die Webcambilder für jedermann abrufbar ins Internet gestellt werden, dass er mit dem Betreten des Aufnahmebereichs seine Einwilligung zur Aufnahme und zum Einstellen der Bilder erteilt und dass er im Falle der Verweigerung seiner Einwilligung die Aufnahme vermeiden kann, indem er den Bereich nicht betritt. Hierbei ist auf die Freiwilligkeit der Erklärung zu achten. Befindet sich die Webcam z.B. an einer Stelle, die der Betroffene passieren muss, um zu seinem Ziel zu gelangen (z.B. Eingang von einer Sehenswürdigkeit), so liegt mangels Freiwilligkeit keine wirksame Einwilligung vor. Webcams müssen beispielsweise vor Sehenswürdigkeiten so aufgestellt werden, dass sie nicht den gesamten Eingangsbereich erfassen.
   

Was ist erlaubt?

Nach obiger Diskussion könnte man meinen, dass Internetkameras überhaupt nicht aufgestellt werden dürfen. Das ist sicherlich nicht richtig. Völlig bedenkenlos sind in der Regel öffentliche Schauplätze aus angemessener Entfernung, Landschaftsaufnahmen, Panoramacameras, Messekameras, Wetterbeobachtungen, Aufnahmen in der eigenen Wohnung, Aufnahmen von Tieren (z.B. im Zoo) und alle Aufnahmen von Personen, die der Übertragung ausdrücklich zugestimmt haben oder sie möglicherweise sogar wünschen. Den meisten rechtlichen Problemen können Sie alleine dadurch aus dem Weg gehen, indem Sie Ihre Kamerabilder nicht der Öffentlichkeit präsentieren, sondern den Zugriff auf die Kamera mit Passwörtern schützen.